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jede Art von Verbreitung ist nur mit vorheriger Einwilligung und mit direktem
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kommerzielle Verwendung der Inhalte ist generell verboten.
Urheberrechtsgesetz (UrhG):
§ 5 Amtliche Rechte
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie
Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen
urheberrechtlichen Schutz.
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung
des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder
verwertet werden. 2Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die
Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den
Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung
eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder
Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder einen anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der
Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem
Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadensersatz in
Anspruch genommen werden. Anstelle des Schadensersatzes kann der Verletzte die
Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechtes
erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
Marken, Namen, Fotos
Bei der Gestaltung unseres Internetauftritts haben wir uns bemüht, keine fremden
Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen zu verletzen. Bei der Verwendung
der Namen zum Zeitpunkt der Präsenzerstellung wurde nach den markengeschützten
Begriffen geprüft, um die entsprechende Verletzung der Rechte Dritter zu
vermeiden. Die zum späteren Zeitpunkt entstandenen Rechte dürfen uns im
einfachen Schreiben ohne rechtlichen Beistand und ohne Kostenansprüche
mitgeteilt werden.
Alle innerhalb dieser Internetpräsenz genannten und ggf. durch Dritte
geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den
Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der
jeweiligen eingetragenen Eigentümer.
Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder
gesetzliche Bestimmungen trotz unserer Bemühungen verletzen, ist es mit
Sicherheit nicht vorsätzlich geschehen, und so bitten wir um eine entsprechende
Nachricht ohne Kostennote (siehe dazu Pastor/Ahrens /Scharen, Der
Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 18, Rdnr. 19: "...sieht man ein
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB nicht, weil sie die Einschaltung eines
Rechtsanwalts den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte."). Die zu
Recht beanstandeten Passagen werden dann von unserer Seite unverzüglich
entfernt, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes
erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige schriftliche Kontaktaufnahme
ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen, weil hier "...handelte
es sich um eine alltägliche Routineangelegenheit, bei der die Einschaltung eines
Rechtsanwalts nicht geboten war (vgl. Teplitzky, a.a.O., Kap. 41, Rdnr. 82; auch
Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 60, Rdnr. 33)."
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2001, 20 U 194/00:
"...wer unnötige Anwaltskosten für Abmahnungen veranlaßt, setzt sich dem Verdacht aus, daß er daraus eine selbständige Einnahmequelle für sich selbst oder für einen nahestehenden, mit ihm zusammenwirkenden Anwalt machen will (vgl . Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 13 UWG, Rdnr. 51; Pastor/Ahrens/Jestaedt, a.a.O., Kap. 25, Rdnr. 14). ... Hier gehe es nicht um Markenschutz sondern vorrangig um das "Abkassieren"...".
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der seit dem 08.07.2004 geltenden Fassung:
§ 8 Beseitigung und Unterlassung
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
§ 9 Schadensersatz
(1) Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.